Steuerliche Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Bei einer Erbschaft oder Schenkung ermittelt das Finanzamt den steuerlichen Grundbesitzwert grundsätzlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Dieser Wert muss jedoch nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie entsprechen.

Wenn der Marktwert unter dem Wert des Finanzamts liegt
Insbesondere objektspezifische Besonderheiten können dazu führen, dass der tatsächliche Marktwert niedriger ausfällt als der vom Finanzamt festgestellte Wert.
§ 198 BewG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ein entsprechend qualifiziert erstelltes Verkehrswertgutachten kann hierfür eine geeignete Grundlage bilden.
Besonderheiten, die den Marktwert mindern können
Erheblicher Modernisierungsbedarf
Besondere Grundstückseigenschaften
Bestehende Rechte und Belastungen
Einschränkungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit
Zuerst prüfen, dann bewerten
Wir prüfen zunächst die individuellen Gegebenheiten der Immobilie und klären, welche Anforderungen an einen steuerlich verwendbaren Nachweis zu stellen sind.
Soweit hierfür eine besondere gesetzlich vorgeschriebene Sachverständigenqualifikation erforderlich ist, wird ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger einbezogen.
Eine frühzeitige Prüfung kann insbesondere bei Erbschaften und Schenkungen sinnvoll sein, um mögliche Abweichungen zwischen dem steuerlich festgestellten Grundbesitzwert und dem tatsächlichen Verkehrswert zu erkennen.
Weitere Bewertungsanlässe und Gutachtenarten finden Sie in der Übersicht unserer Immobiliengutachten.

Grundbesitzwert prüfen lassen
Wir prüfen die individuellen Gegebenheiten Ihrer Immobilie und klären, welche Anforderungen an einen steuerlich verwendbaren Nachweis zu stellen sind.

